§ 1 Name:
Der Verein führt den Namen „MX5 Freunde NRW“.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz – eingetragener Verein – in der abgekürzten Form e.V.
§ 2 Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz in 46145 Oberhausen.
§ 3 Zweck des Vereins / Geschäftsjahr:
Der Verein mit Sitz in NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Erhaltung der Fahrzeuge vom Typ Mazda MX-5, die gegenseitige Hilfestellung und Unterstützung
Zweck des Vereins ist die Pflege, sowie der Erhalt von beweglichen Kulturgütern im Bereich der technischen Entwicklungen für Fahrzeuge
Durchführung von Treffen und Erfahrungsaustausch
Information und Interessenvertretung der Mitglieder sowie sämtliche Maßnahmen, die den Vereinszweck fördern
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister:
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Eintritt der Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, sowie juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Austritt der Mitglieder:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Anlage zur Satzung niedergelegten Grundsätze verletzt, oder wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung durch schriftliche Stellungnahme geben. Die Mitglieder können aus dem Verein zum 31.Dezember des Geschäftsjahres austreten.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder:
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit dem erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8 Mitgliedsbeitrag:
Der Gründungsvorstand hat mit einstimmigem Beschluss für die erste Periode einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 24€ festgelegt sowie eine Aufnahmegebühr von 10€.
Über den Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe entscheidet zukünftig die Mitgliederversammlung mit einer 2/3Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
§ 9 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand:
Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird ab 2027 zukünftig durch Beschluss der Mitglieder-versammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch ernennen.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Verwaltung des Vereinsvermögens
die Anfertigung des Jahresberichts
die Aufnahme neuer Mitglieder
§ 12 Erweiterter Vorstand:
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer, den 3 Beisitzern. Der Erweiterte Vorstand wird ab 2027 zukünftig durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden einen Nachfolger, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch ernennen.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes:
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise zu beschränken, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 4.000,00 € hinaus insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 Haftung Vorstand oder besondere Vertreter gem. §31 a BGB
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 16 Kassenprüfer:
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse durch Einsicht in die Geschäfts- und Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Prüfung hat jährlich zu erfolgen.
§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitglieder-versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§ 18 Form der Einberufung:
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung per E-Mail, soweit die entsprechenden Adressen der Mitglieder bekannt sind, gilt ausdrücklich ebenfalls. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung Berichte, Kassenbericht, Entlastung, Wahlen usw.) bezeichnen.
§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
Änderungen der Satzung,
die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Bestellung der Kassenprüfer,
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
die Entlastung des Vorstandes,
die Auflösung des Vereins.
§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse:
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 21 Stimmrechte:
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins soweit diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen sind durch einen bevollmächtigten Vertreter der juristischen Person stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 22 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine anerkannte soziale Einrichtung mit der Maßgabe der Verwendung für gemeinnützige Jugendarbeit.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung:
Die Satzung wurde durch die Gründungsmitgliederversammlung am 14.01.2024 beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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